Schadenslexikon -

Jetzt mehr wissen

Jetzt mehr wissen

Häufig gestellte Fragen – Klarheit auf einen Blick

Finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unseren Dienstleistungen und erfahren Sie, wie wir Ihnen weiterhelfen werden.

  • Definition eines Gutachtens

    Ein Schadengutachten ermittelt und beziffert den an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden. Das Gutachten ist die Grundlage für Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung. Auf dieser Basis wird der Schaden an Ihrem Fahrzeug ausgeglichen.

  • Definition Wiederbeschaffungswert

    Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges stellt den Betrag dar, den Sie benötigen, um ein Referenzfahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben. Dieser Wert dient als Referenzpunkt, um zu beurteilen, ob eine Reparatur nach einem Unfallschaden wirtschaftlich sinnvoll ist. Den Wiederbeschaffungswert ermittelt der KFZ-Sachverständige anhand von Faktoren wie Ausstattung, Zustand und Laufleistung des Fahrzeuges.

  • Definition Besteuerungsarten

    In einem KFZ-Gutachten wird der Wiederbeschaffungswert mit der jeweils gültigen Besteuerungsmethode angegeben. Hierbei sind im Wesentlichen drei Varianten zu unterscheiden.


    Wiederbeschaffungswert regelbesteuert

    Regelbesteuerte Fahrzeuge sind mit dem jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuersatz von zurzeit 19% behaftet. Wie beim Kauf eines Neuwagens sind hier im angegebenen Wiederbeschaffungswert die 19% Mehrwertsteuer enthalten. Die Angabe eines regelbesteuerten Wiederbeschaffungswertes erfolgt meist bei Fahrzeugen, die nicht älter als 2 bis 3 Jahre sind sowie bei Firmenwagen.



    Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert

    Die Angabe des Wiederbeschaffungswertes differenzbesteuert erfolgt, wenn vergleichbare Fahrzeuge dieser Kategorie überwiegend über den qualifizierten Gebrauchtwagenhandel nach §25 a Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (Differenzbesteuerung) am Markt angeboten bzw. gehandelt werden. Die Angabe eines differenzbesteuerten Wiederbeschaffungswertes erfolgt ungefähr für Fahrzeuge im Alter zwischen 3 bis 10 Jahren. Der Wiederbeschaffungswert wird als Bruttowert mitgeteilt. Die Mehrwertsteuer beträgt marktübliche ca. 2,5% bezogen auf den Wiederbeschaffungswert.


    Wiederbeschaffungswert steuerneutral

    Die Angabe des Wiederbeschaffungswertes steuerneutral erfolgt, für ältere Fahrzeuge, die überwiegend auf dem Privatmarkt angeboten werden. Die Angabe eines steuerneutralen Wiederbeschaffungswertes gilt meist für Fahrzeuge mit einem Alter über 10 Jahren. Im angegebenen Wert ist keine Mehrwertsteuer enthalten.

  • Definition Wertminderung

    Was ist die Wertminderung nach einem Unfall?

    Nach einem Unfall ist ein Auto oder Motorrad fast immer weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug – selbst, wenn es fachgerecht instand gesetzt wurde. Man spricht dann von einem Unfallwagen. Bei einem Verkauf sind Sie beispielsweise gesetzlich verpflichtet, den Käufer auf Unfallschäden hinzuweisen – die Ausnahme bilden Bagatellschäden. Der Erlös eines Unfallwagens fällt somit geringer aus als der für ein unfallfreies Fahrzeug. Diese Differenz wird als Wertminderung bezeichnet, wobei es zwei Formen gibt.


    Merkantile Wertminderung:

    Nach einem Unfall sieht sich ein Sachverständiger das Fahrzeug an und erstellt ein Schadensgutachten. Zeigt das Auto nach der Instandsetzung keine sichtbaren Mängel mehr, spricht der Gutachter von einer merkantilen Wertminderung. Das ist der geringere Wiederverkaufswert, der für das Kfz am Markt erzielt werden kann, als der, wäre es im tadellosen Zustand.


    Technische Wertminderung;

    Sind dagegen auch nach der Reparatur noch Mängel vorhanden, handelt es sich um eine technische Wertminderung. Sie kann das Aussehen, die Betriebssicherheit, Lebensdauer oder Gebrauchsfähigkeit betreffen. Am häufigsten zählen optische Beeinträchtigungen wie Farbabweichungen am Lack zu dieser Form der Wertminderung aufgrund eines Unfallschadens.


    Die Wertminderung eines verunfallten Fahrzeuges können Sie bei der Kfz-Versicherung geltend machen.


  • Definition Restwert

    Nach dem Unfall stellt das beschädigte Fahrzeug eventuell noch einen Wert dar. Diesen Wert legt der Sachverständige in seinem Gutachten fest. Die Höhe des Restwertes wird entscheidend vom Grad der Beschädigung und der Marktgängigkeit des Fahrzeuges beeinflusst. Der Restwert ist nicht die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Reparaturkosten. Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 04.06.1993 darf der Geschädigte sein Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss sich der Geschädigte in aller Regel nicht verweisen lassen.

  • Definition Wertverbesserung

    Wenn sich der Wert des Fahrzeuges als technischwirtschaftliche Einheit durch die vom Sachverständigen kalkulierte fachgerechte Reparatur erhöhen würde, spricht man von einer Wertverbesserung. Werden beispielsweise im Zuge einer Reparatur Reifen erneuert, deren Profil bereits erheblich abgenutzt war, so erhöht sich damit der Wert des Fahrzeuges.

  • Definition Reparaturdauer

    Die Angabe der voraussichtlichen Reparaturdauer ist in einem Haftpflichtgutachten wichtig für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten bzw. der Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug. Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die sach- und fachgerechte Beseitigung des Unfall Geschehens erforderlich ist. Es wird bei der Beurteilung der Instandsetzungsdauer davon ausgegangen, dass die Reparatur zügig und ohne größere Unterbrechungen durchgeführt wird. Sie beinhaltet keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, keine Stand- und Wartezeiten sowie keine Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie beinhaltet auch nicht die Wartezeit auf das Gutachten und eine eventuelle Überlegungszeit bis zur Reparaturentscheidung. Gelegentlich kommt es zu Lieferschwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, wodurch es dann zu entsprechenden Verzögerungen und somit zu einer Verlängerung der Reparaturdauer kommt.

  • Definition Wiederbeschaffungsdauer

    Die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer (meist in Kalendertagen angegeben) gibt die Zeit an, die in der Regel ausreicht, ein vergleichbares Fahrzeug für das alte, unfallbeschädigte Fahrzeug zu beschaffen. Bei gängigen Gebrauchtfahrzeugen ist in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von 14 Kalendertagen ausreichend. 

  • Definition Umbaukosten

    Gelegentlich kommt es vor, dass außergewöhnliche Fahrzeuganbauteile (Radio, Funkanlage, mobiles Navigationssystem, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstung, Behinderteneinrichtung usw.) nicht im Wiederbeschaffungswert sowie im Restwert berücksichtigt wurden, da diese aus dem unfallbeschädigten Fahrzeug in das neue Ersatzfahrzeug umgebaut werden sollen. Die hierfür anfallenden Kosten sind separat als so genannte Umbaukosten anzugeben.

  • Definition Nutzungsausfall

    Sofern der Anspruchsteller auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, steht ihm in der Regel für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer (Totalschadenabrechnung) eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallbeschädigten Fahrzeuges zu. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann der Tabelle (Sanden-Danner-Küppersbusch, Super Schwacke) entnommen werden. Die aufgeführten Tagessätze sind mit der Ausfalldauer zu multiplizieren. Um den Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen, ist es ratsam, den Nutzungswillen durch die Instandsetzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges oder aber durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu dokumentieren. In der Regel wird der Nachweis durch eine Reparaturrechnung bzw. durch eine Reparaturbestätigung (bei Instandsetzung) oder durch eine Kopie des Fahrzeugscheines des Ersatzfahrzeuges erbracht. Wird ein Ersatzfahrzeug vor Ablauf der Wiederbeschaffungsdauer zugelassen, so braucht die leistungserbringende Versicherung auch nur bis zu diesem Tag den Nutzungsausfall zu zahlen. Der Nutzungsausfall ist steuerneutral. 

    Anmerkung: Gemäß der überwiegenden Rechtsprechung werden ältere Fahrzeuge (älter als 5 Jahre) eine Gruppe niedriger eingestuft. Bei Fahrzeugen, die über 10 Jahre alt sind, ist eine Herabstufung um 2 Gruppen gegeben.


  • Definition Vorhaltekosten

    Wenn in Ausnahmefällen nur Vorhaltekosten geschuldet sind, sind sie für einen PKW meist in der Eurotax Schwackeliste aufgeführt und dokumentiert. Bei Nutzfahrzeugen werden die Vorhaltekosten errechnet. Die Vorhaltekosten sind die durch die Existenz des Fahrzeugs täglich entstehenden Kosten (Abschreibung, Verzinsung, Steuern, Versicherung).

  • Definition Mietfahrzeug / Ersatzfahrzeug

    Bei einem Haftpflichtschaden steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparaturzeit oder im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer jeweils zuzüglich eventueller Vorlaufzeiten, ein Ersatzfahrzeug zu (sofern kein Nutzungsausfall geltend gemacht wird). Voraussetzung ist aber, dass das gemietete Ersatzfahrzeug über den Rahmen hinaus so genutzt wird, als würde man gelegentlich mit dem Taxi fahren (Schadenminderungspflicht). Faustregel: mindestens 25 km pro Tag, in ländlicher Gegend mit Unterversorgung durch öffentliche Verkehrsmittel auch weniger. Da durch die Nutzung eines Mietwagens der eigene Wagen keinem Verschleiß unterliegt, wird in der Regel ein entsprechender Eigenersparnisabzug vorgenommen. Diesem Abzug kann man in vielen Gerichtsbezirken (die Rechtsprechung ist aber uneinheitlich) entgehen, indem man ein Mietfahrzeug anmietet, das eine Klasse niedriger als das eigene Fahrzeug eingestuft ist. In vielen Gerichtsbezirken gilt zudem: Wenn das Mietfahrzeug nur für eine kurze Gesamtstrecke genutzt wird (Faustregel: unter 1.000 km), ist die Eigenersparnis am eigenen Fahrzeug nur theoretischer Natur und nicht messbar. Ein Eigenersparnisausgleich entfällt auch dann. 

  • Definition Notreparatur

    Oftmals ist durch die Durchführung einer Notreparatur (Schadenminderungspflicht) die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines unfallbeschädigten Fahrzeuges wieder herzustellen. Damit können Ausfall und Mietwagenkosten gemindert werden. Die Kosten für die Durchführung einer Notreparatur werden durch die leistungserbringende Versicherung erstattet.

  • Definition Totalschaden

    Sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall steht Ihnen der Wert des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Wertes des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Beide Werte können Sie über das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen und ermitteln lassen.

  • Definition - Reparaturwürdigkeit Opfergrenze >130%

    Die voraussichtlichen Instandsetzungskosten einschließlich eines ggf. zu berücksichtigenden merkantilen Minderwertes erreichen bzw. übersteigen den Fahrzeug-Wiederbeschaffungswert. Unter Berücksichtigung der prognostizierten Reparaturkosten und einer ggf. eintretenden Wertminderung ist eine Wiederherstellung des Fahrzeuges, nur unter Beachtung der Voraussetzung für

    die erhöhten Wiederherstellungskosten (Opfergrenze 130 %), möglich.

    Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens eine Instandsetzung im Rahmen des Integritätsinteresses des Geschädigten durchgeführt werden soll.


  • Definition Bagatellschaden

    Bei verursachten Haftpflichtschäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750,-€ spricht man von einem Bagatellschaden. Bei einem Bagatellschaden werden die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens seitens der leistungserbringenden Versicherung nicht erstattet. Das Problem für den Geschädigten liegt darin, dass er als Laie vorab nicht beurteilen kann, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Oft reicht schon eine kleine Delle mit einer Lackbeschädigung aus, um weit über der Bagatellschadengrenze zu liegen. Wir empfehlen, im Zweifel immer einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, der den Schadenumfang beurteilt. Sollte der Kfz-Sachverständige erkennen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, so wird er sicherlich auch nur eine Reparaturkalkulation oder aber ein einfaches Kurzgutachten erstellen, sodass kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht besteht.

  • Definition nicht instand gesetzte Vorschäden

    Nicht instand gesetzte Vorschäden sind bereits vor dem aktuellen Schaden am Fahrzeug vorhandene Schäden, die nicht repariert wurden. Diese können den aktuellen Schaden beeinflussen und müssen bei der Bewertung berücksichtigt werden.

  • Definition instand gesetzte Vorschäden

    Instand gesetzte Vorschäden sind frühere Schäden am Fahrzeug, die bereits repariert wurden. Bei der Bewertung eines Fahrzeugs werden diese Reparaturen berücksichtigt, um den aktuellen Zustand korrekt einzuschätzen.

  • Definition Neuwagenersatz

    (Neupreisentschädigung) Wird ein Neuwagen durch einen Unfall erheblich beschädigt, muss sich dessen Eigentümer nicht zwingend mit der Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Ausgleichszahlung für den merkantilen Minderwert begnügen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat er Anspruch auf die Neupreisentschädigung und kann den Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2009, Az. VI ZR 110/08). Das Fahrzeug darf jedoch nicht älter als einen Monat und nicht mehr als 1.000 km gefahren sein. Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn die Karosserie oder das Fahrwerk des Fahrzeugs so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen neu aufgebaut werden müssen und nicht nur Montageteile ersetzt werden müssen. 

  • Definition Ersatzteilaufschlag

    Bei einer Vielzahl von Reparaturwerkstätten und Autohäusern wird ein so genannter Ersatzteilaufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers aufgeschlagen. Dies wird damit begründet, dass eine erhebliche Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen in einem Autohaus oder Reparaturbetrieb verzinst werden soll. Bei einigen Marken werden Ersatzteilaufschläge von bis 20 % erhoben. Im Durchschnitt liegen diese Aufschläge bei 10 % bis 15 %. Bei manchen Herstellern ist ein Ersatzteilaufschlag unüblich. Ob der Ersatzteilaufschlag bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Erfahren Sie mehr über Fahrzeugbewertungen und Schadensregulierung – kontaktieren Sie uns für Ihre kompetente Beratung!

Jetzt informieren
Share by: